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KLARE VEREINBARUNGEN

Allgemeine
Geschäftsbedingungen.

Für Leistungen von HR Rohrreinigung / Sanierung e.K.

Stand: 20. Oktober 2026

INHALTSVERZEICHNIS

I. Geltungsbereich und Einbeziehung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen der HR Rohrreinigung / Sanierung e.K., Inhaber Hristos Stainos, Bahnhofstraße 20, 74354 Besigheim (nachfolgend „AN“) gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „AG“), insbesondere für Rohr- und Kanalreinigung, Kamerainspektion, Rohrsanierung, Rückstauschutz und damit zusammenhängende Arbeiten.

 

Grundlage des Vertrags sind der vereinbarte Auftrag, gegebenenfalls das zugehörige Angebot sowie diese bei Vertragsschluss einbezogenen AGB. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Im Rahmen einer wirksamen Rahmenvereinbarung gelten die AGB auch für die davon erfassten Folgeaufträge.

 

Abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsbestandteil, wenn der AN ihrer Geltung zustimmt.

 

II. Beauftragung und Vertragsschluss

Leistungsumfang, Ausführungsort und Vergütung bestimmen sich nach der jeweiligen Beauftragung. Der Vertrag kommt durch Annahme des Auftrags durch den AN zustande, insbesondere durch Auftragsbestätigung oder den vereinbarten Beginn der Arbeiten. Beauftragungen können schriftlich, elektronisch, telefonisch oder vor Ort erfolgen.

 

Aufträge, wesentliche Absprachen und spätere Änderungen werden zur Nachvollziehbarkeit nach Möglichkeit in Textform dokumentiert. Vor Vertragsschluss stellt der AN die erforderlichen Leistungs-, Preis- und Verbraucherinformationen sowie die einbezogenen AGB bereit. Wer für einen Dritten handelt, hat den Auftraggeber zu benennen und seine Vertretungsbefugnis auf Verlangen nachzuweisen.

 

III. Angebote, Kostenvoranschläge und Zusatzleistungen

Angebote und Kostenvoranschläge sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder verbindlich vereinbart wurden, freibleibend beziehungsweise hinsichtlich des angegebenen Aufwands geschätzt. Eine bereits vereinbarte Vergütung, ein Festpreis oder ein verbindlich zugesagter Leistungsumfang wird dadurch nicht nachträglich unverbindlich.

 

Erkennt der AN unvorhergesehenen Mehraufwand, geänderte tatsächliche Verhältnisse oder einen zusätzlichen Reparaturbedarf, informiert er den AG unverzüglich über Befund, erforderliche Maßnahmen und die voraussichtlichen Mehrkosten. Kostenpflichtige Zusatzleistungen außerhalb des bestehenden Auftrags werden grundsätzlich erst nach gesonderter Beauftragung ausgeführt.

 

Ist eine wesentliche Überschreitung eines unverbindlichen Kostenanschlags zu erwarten, wird der AG unverzüglich darauf hingewiesen. Seine gesetzlichen Rechte, insbesondere nach § 649 BGB, bleiben unberührt. Für Änderungen eines Bauvertrags gelten, soweit einschlägig, die gesetzlichen Sonderregelungen. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und werden dokumentiert; daraus folgt keine pauschale Befugnis zu beliebigen Mehrarbeiten.

 

IV. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der AG stellt die ihm bekannten beziehungsweise vorhandenen und für den Auftrag erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, insbesondere vorhandene Pläne und Angaben zum Leitungsverlauf.

 

Frühestmöglich vor Arbeitsbeginn sind insbesondere bekannte Erschwernisse, Erleichterungen und Risiken mitzuteilen:

 

• Hebeanlagen, Vorschäden, poröse oder altersschwache Leitungen und Abweichungen von vorhandenen Plänen;

 

• besonders gefährdete Materialien, etwa Kunststoff, Eternit beziehungsweise asbestverdächtige Bauteile oder Blei;

 

• steckengebliebene Werkzeuge, frühere erfolglose Reinigungs- oder Reparaturversuche und Eingriffe Dritter;

 

• verwendete chemische Rohrreiniger, gefährliche Rückstände oder Gase;

 

• Fremdkörper und harte Einbringungen, etwa Betonreste oder Wurzeln;

 

• verdeckte Kontrollöffnungen, besondere Rohrführungen und bekannte Abweichungen von DIN-Vorgaben.

 

Der AG ermöglicht den erforderlichen Zugang zu den betroffenen Anlagenbereichen, Räumen, Geschossen und Entwässerungsgegenständen. Er sorgt im Rahmen seines Einflussbereichs dafür, dass die betroffenen Anlagenteile während der Arbeiten entsprechend den Anweisungen des AN nicht benutzt werden und andere Nutzer informiert sind. Erkennbare Hindernisse oder fehlende Zugriffsmöglichkeiten sind frühzeitig mitzuteilen.

 

Nach Abschluss erhält der AG Gelegenheit, die Arbeiten und die zugänglichen Bereiche gemeinsam mit dem AN zu prüfen. Auffälligkeiten sollen möglichst sofort mitgeteilt werden, damit Schäden vermieden und Beanstandungen zügig geklärt werden können. Gesetzliche Mängelrechte und die Regeln zur Abnahme bleiben unberührt.

 

Bei einem ausdrücklich vorgesehenen Einsatz von Schwerlastfahrzeugen müssen Zufahrt, Aufstellung und Abfahrt für das angekündigte tatsächliche Fahrzeuggewicht geeignet sein; je nach Fahrzeug kann dieses bis zu 26 Tonnen betragen. Bekannte Einschränkungen, unterirdische Anlagen, empfindliche Flächen und Gefahren sind mitzuteilen; der erforderliche Bereich ist soweit zumutbar freizuhalten. Der AN berücksichtigt erkennbare Risiken und prüft die für ihn fachlich gebotenen Voraussetzungen selbst.

 

Folgen unrichtiger oder unvollständiger Informationen und unterlassener Mitwirkung beurteilen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteil. Eigene Prüf-, Hinweis- und Schutzpflichten des AN entfallen dadurch nicht.

 

V. Arbeitsausführung, Termine und Unterlagen

Innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs bestimmt der AN nach fachlichem Ermessen den Arbeitsansatz, die geeigneten Maschinen und Werkzeuge sowie die Ausführungsmethode. Vereinbarte Beschaffenheiten und berechtigte Interessen des AG sind zu beachten. Die Arbeiten erfolgen fachgerecht nach den für die konkrete Leistung maßgeblichen anerkannten Regeln der Technik.

 

Der AN darf geeignete Nachunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzen, soweit keine persönliche Ausführung vereinbart ist und dem keine berechtigten Interessen des AG entgegenstehen. Die vertragliche Verantwortung des AN bleibt bestehen.

 

Wartezeiten werden nur berechnet, soweit hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht, etwa weil eine erforderliche Mitwirkung aus dem Verantwortungsbereich des AG ausbleibt. Anlass, Dauer und Abrechnungsgrundlage werden nachvollziehbar dokumentiert.

 

Bei einem vom AG zu vertretenden versäumten Termin kann der AN die nach den gesetzlichen Voraussetzungen ersatzfähigen An- und Abfahrtskosten, vergeblichen Zeitaufwand und sonstigen Schäden verlangen. Ersparte Aufwendungen und gegebenenfalls anderweitige Erwerbsmöglichkeiten werden berücksichtigt; eine doppelte Berechnung desselben Aufwands erfolgt nicht.

 

Als ungefähr bezeichnete Termine sind Zeitfenster; ausdrücklich verbindlich vereinbarte Termine bleiben verbindlich. Bei höherer Gewalt, etwa außergewöhnlichen Unwetterereignissen, oder sonstigen nicht zu vertretenden Hindernissen informiert der AN unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen ab.

 

Erstellte Unterlagen, insbesondere TV-Dokumentationen und Prüfprotokolle, dürfen für den vereinbarten Zweck genutzt werden. An körperlichen, vom AN hergestellten Dokumentationsexemplaren bleibt das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten, soweit dies rechtlich möglich ist. Gesetzliche Herausgabepflichten, erforderliche Vertragskopien und Mängelrechte bleiben unberührt.

 

Soweit Urheberrechte bestehen, bleiben sie beim jeweiligen Rechteinhaber; ein Eigentumsvorbehalt an digitalen Daten als solchen wird nicht vereinbart. Die Weitergabe an Versicherer, Rechts- und Steuerberater, Behörden, Eigentümer, Verwaltungen sowie zur erforderlichen Instandhaltung ist im Rahmen des Vertragszwecks zulässig. Eine sonstige Verwertung oder Veröffentlichung geschützter Unterlagen über diesen Zweck hinaus bedarf einer entsprechenden Berechtigung.

 

VI. Vorschäden, verdeckte Mängel und besondere Ausführungsrisiken

Vorhandener Schaden oder Fehler bei der Arbeit?

 

Der AN haftet für eigene Pflichtverletzungen nach Abschnitt X. Ein vorhandener Leitungs- oder Anlagenschaden wird dagegen nicht allein deshalb zu einem vom AN verursachten Schaden, weil er bei oder nach einer fachgerechten Arbeit sichtbar wird.

 

Reinigung und Sanierung betreffen den jeweils beauftragten Bereich und das vereinbarte Leistungsziel. Eine Reinigung allein beinhaltet keine Zusage, dass das gesamte vorhandene Rohrsystem baulich intakt oder dauerhaft dicht ist. Der vereinbarte Leistungsumfang bleibt maßgeblich.

 

Verdeckte Schäden und Ablagerungen als bisherige Abdichtung

 

In alten, stark porösen, korrodierten, verrotteten, gerissenen, versetzten oder abweichend von technischen Regeln eingebauten Leitungen können bereits vor Arbeitsbeginn Schäden vorhanden sein, die durch Ablagerungen, fehlende Zugänglichkeit oder andere Umstände nicht erkennbar sind. Das gilt insbesondere für undichte Muffen, geschädigte Dichtungen, Risse und angegriffene Rohrwandungen.

 

Werden im Rahmen einer fachlich erforderlichen und fachgerechten Reinigung, etwa vor einer Sanierung, Ablagerungen entfernt oder ausgefräst, kann dadurch eine zuvor bestehende Undichtigkeit erstmals erkennbar werden. Beispielsweise können Ablagerungen eine bereits schadhafte Muffe vorübergehend abgedichtet haben. Soweit lediglich ein Vorschaden freigelegt wird, den der AN weder verursacht noch pflichtwidrig verschlimmert hat und für dessen Vermeidung oder Beseitigung er nach dem vereinbarten Auftrag nicht einzustehen hat, besteht allein daraus keine Haftung des AN.

 

Voraussetzung bleibt, dass der AN die im Einzelfall erforderliche Sorgfalt, Untersuchung, Methodenwahl und Risikoinformation beachtet hat. Erkennbare Risiken dürfen nicht übergangen werden.

 

Vorgehen bei neu erkennbaren Schäden

 

Erkennt der AN einen bisher verdeckten Schaden oder eine fehlende Sanierungseignung, informiert er den AG, dokumentiert den Befund soweit möglich und unterbricht Arbeiten, wenn dies zur Vermeidung weiterer Schäden fachlich geboten ist. Er erläutert die Optionen und unterbreitet für eine zusätzliche, nicht bereits geschuldete Beseitigung ein gesondertes Angebot. Kostenpflichtige Zusatzarbeiten werden nach Abschnitt III beauftragt.

 

Der Sanierungsumfang richtet sich nach den im Auftrag bezeichneten Abschnitten, Anschlüssen und vereinbarten Leistungen. Neu festgestellte, davon nicht erfasste Schäden werden gesondert angeboten. Für bereits geschuldete Leistungen und etwaige Mängel der eigenen Ausführung gelten der bestehende Vertrag und Abschnitt IX.

 

Weitere ausdrücklich berücksichtigte Fallgruppen

 

• Unzugängliche oder benutzte Anlagenteile: Fehlender Zugang oder eine Nutzung entgegen abgestimmter Schutzmaßnahmen kann Untersuchung und sichere Ausführung erschweren. Die Folgen richten sich nach den tatsächlichen Verantwortungsanteilen.

 

• Besonders widerstandsfähige Ablagerungen: Beton oder andere harte Einbringungen können widerstandsfähiger als das vorhandene Rohr sein, insbesondere bei Kunststoff- oder Eternitleitungen. Bei erkennbarer Gefahr einer Rohrbeschädigung werden Eignung, Alternativen und gegebenenfalls ein Abbruch mit dem AG besprochen. Arbeiten an asbestverdächtigen Bauteilen erfolgen nur unter Einhaltung der einschlägigen Schutz- und Zulassungsvoraussetzungen.

 

• Austretende Anlageninhalte: Rückstau und austretendes Abwasser können aus dem Anlagenzustand entstehen. Der AN trifft die fachlich gebotenen Schutzmaßnahmen; für pflichtwidrig verursachte oder vergrößerte Austritte bleibt er verantwortlich.

 

• Ungünstige Abzweigungen: Einlaufwinkel von mehr als 45° sowie T- oder Doppelabzweige können Werkzeuge ablenken oder blockieren. Erkennbare Risiken werden bei Untersuchung und Werkzeugführung berücksichtigt.

 

• Feststeckende oder verlorene Werkzeuge: Spiralen, Schläuche oder andere Werkzeuge können wegen verdeckter Schäden oder Hindernisse trotz fachgerechter Ausführung feststecken oder verloren gehen. Ohne einen vom AN zu vertretenden Umstand folgt daraus allein keine Haftung. Eine kostenpflichtige Bergung oder weitere Reparatur ist gesondert zu klären; eine automatische Kostenübernahme durch den AG wird nicht begründet.

 

• Alte Siphons, Dichtungen und Silikonfugen: Notwendige Demontage oder Öffnung wird im Leistungsumfang berücksichtigt. Ein erforderlicher Austausch alter Teile oder die Erneuerung geöffneter Silikonfugen wird vorab abgestimmt, soweit dies nicht bereits geschuldet ist. Für Schäden durch eine unsachgemäße Demontage oder Montage bleibt der AN verantwortlich.

 

• Frühere Eingriffe Dritter: Schäden aus früheren unsachgemäßen Reparaturen werden nicht allein durch die spätere Tätigkeit des AN zu dessen Verantwortung. Eigene Untersuchungs-, Warn- und Ausführungspflichten bleiben bestehen.

 

VII. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Es gelten die vereinbarten Preise und Abrechnungsgrundlagen. Verbraucherpreise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern gelten ausdrücklich als netto ausgewiesene Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

Rechnungen sind bei Vorliegen der gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar, soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist. Bei Werkleistungen setzt die Fälligkeit grundsätzlich die Abnahme oder einen gesetzlichen Ersatz hierfür voraus; besondere Anforderungen bei Bauverträgen bleiben unberührt.

 

Bei Zahlungsverzug kann der AN gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 BGB sowie erforderliche, tatsächlich angefallene und rechtlich ersatzfähige Mahn- und Rechtsverfolgungskosten verlangen. Die Geltendmachung weiteren nachgewiesenen Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

Wird die Leistung infolge eines Mangels der vorhandenen Anlage oder einer Anweisung des AG beeinträchtigt oder unausführbar, ohne dass ein vom AN zu vertretender Umstand mitgewirkt hat, bleiben gesetzliche Ansprüche auf anteilige Vergütung und Auslagenersatz, insbesondere nach § 645 BGB, bestehen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

 

VIII. Geschäftszeiten und Zuschläge

Die regulären Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr. Für auf Wunsch des AG außerhalb dieser Zeiten ausgeführte Einsätze wird ein zuvor vereinbarter und transparent mitgeteilter Zuschlag von 50 % auf Monteur-/Arbeitszeit sowie An- und Abfahrt erhoben.

 

Der Zuschlag wird nicht auf Material, reine Maschinen- oder Gerätepositionen oder sonstige Rechnungsbestandteile aufgeschlagen. Er wird auf die jeweils vereinbarten Netto-Grundpreise berechnet; gegenüber Verbrauchern werden die daraus resultierenden Bruttopreise vor der Beauftragung mitgeteilt.

 

Bei zeitabhängig abgerechneten Leistungen betrifft der Zuschlag ausschließlich die tatsächlich außerhalb der Geschäftszeiten anfallenden Zeiten und wird zeitanteilig berechnet. Bei einer vereinbarten An- oder Abfahrtspauschale betrifft er nur die außerhalb der Geschäftszeiten liegende Fahrt; liegt lediglich ein Teil der Fahrt außerhalb, wird der Zuschlag entsprechend dem Zeitanteil aufgeteilt. Dieselbe Fahrt wird nicht mehrfach bezuschlagt.

 

Beispiel: Beginnt die Arbeit um 15:00 Uhr und endet um 17:30 Uhr, wird der Arbeitszeitzuschlag nur für die 30 Minuten nach 17:00 Uhr berechnet. Für An- und Abfahrt gilt die jeweilige tatsächliche zeitliche Lage.

 

Verzögerungen, die der AN zu vertreten hat, führen nicht allein deshalb zu einer zusätzlichen Zuschlagsbelastung des AG. Abweichende ausdrücklich vereinbarte Preise gehen vor.

 

IX. Mängelrechte und Nacherfüllung

Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte und Verjährungsfristen. Beanstandungen sollen zur zügigen Prüfung und Schadenvermeidung möglichst unverzüglich, nach Möglichkeit innerhalb einer Woche nach Erkennen, unter Beschreibung des Befunds mitgeteilt werden; hierfür empfiehlt sich Textform, etwa per E-Mail. Gesetzliche Rechte bleiben unabhängig von dieser Dokumentationsempfehlung unberührt.

 

Dem AN ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben. Weitere Ansprüche, insbesondere Selbstvornahme und Aufwendungsersatz, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz, richten sich nach ihren gesetzlichen Voraussetzungen. Bei unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt nach Maßgabe des Gesetzes ausgeschlossen.

 

Prüfung und Nacherfüllung vor Beauftragung Dritter

 

Der AG hat dem AN die beanstandeten Mängel mitzuteilen und ihm die erforderliche Prüfung sowie eine nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldete Nacherfüllung zu ermöglichen. Hierzu ist, soweit gesetzlich erforderlich, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen und der notwendige Zugang zur betroffenen Anlage zu gewähren.

 

Beauftragt der AG ohne die gesetzlich erforderliche Gelegenheit zur Nacherfüllung oder vor Ablauf einer erforderlichen angemessenen Frist eigenmächtig eine andere Firma mit der Mängelbeseitigung, besteht kein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten durch den AN, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht vorliegen. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere wenn eine Fristsetzung entbehrlich oder eine sofortige Maßnahme zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt ist, bleiben unberührt.

 

Für zusätzliche Schäden oder Mängel, die durch Eingriffe des AG oder einer von ihm beauftragten anderen Firma verursacht werden und die der AN nicht zu vertreten hat, übernimmt der AN keine Haftung. Die Verantwortung für eigene Leistungen richtet sich weiterhin nach diesen AGB und den gesetzlichen Vorschriften.

 

X. Haftung des Auftragnehmers

Der AN haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus eigenen Pflichtverletzungen sowie für das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit es ihm zuzurechnen ist.

 

Unbeschränkt bleibt die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer übernommenen Garantie im Umfang der Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.

 

Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit keiner der zuvor genannten Ausnahmefälle vorliegt.

 

Gesetzliche Mängelansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und Aufwendungsersatz, Minderung und Rücktritt werden durch diese Beschränkung von Schadensersatzansprüchen nicht eingeschränkt. Abschnitt VI stellt keinen darüber hinausgehenden Haftungsausschluss dar.

 

XI. Vertragsübertragung und Aufrechnung

Die Übertragung des gesamten Vertrags oder von Vertragspflichten auf einen anderen Vertragspartner bedarf der Zustimmung des AG, soweit nicht eine gesetzliche Übertragung vorgesehen ist. Der Einsatz von Erfüllungsgehilfen nach Abschnitt V ist hiervon zu unterscheiden und entlässt den AN nicht aus seiner Verantwortung. Die Abtretung einzelner Forderungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

Der AG kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ebenfalls unbeschränkt bleibt die Aufrechnung mit Forderungen, die mit dem Vergütungsanspruch im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, insbesondere Ansprüchen wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung aus demselben Vertrag. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.

 

XII. Datenschutz sowie Foto- und Videoaufnahmen

Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet, insbesondere für Anfragen, Vertragsabwicklung, Dokumentation, Abrechnung, gesetzliche Pflichten und die Bearbeitung offener Forderungen. Dabei können erforderliche Daten an eingesetzte Auftragsverarbeiter sowie an andere rechtmäßig befugte Empfänger übermittelt werden. Eine Einwilligung wird eingeholt, soweit sie für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Diese AGB ersetzen weder die Datenschutzhinweise noch eine gesondert erforderliche Einwilligung.

 

Einzelheiten zu den eingesetzten Dienstleistern, Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen und Betroffenenrechten enthalten unsere Datenschutzhinweise.

 

Auftragsbezogene Fotos und Videos können im erforderlichen Umfang zur Befundaufnahme, Dokumentation und Nachweisführung angefertigt werden. Eine Verwendung für Werbung ist ein eigener Zweck. Der AN verwendet für Werbung nur Aufnahmen, die vor der Veröffentlichung tatsächlich so anonymisiert wurden, dass insbesondere Identität, Wohnort und sonstige identifizierende Merkmale des AG oder anderer Personen nicht erkennbar oder mit vertretbaren Mitteln erschließbar sind; Metadaten werden berücksichtigt.

 

Das bloße Entfernen eines Namens oder das Verpixeln einzelner Merkmale genügt nicht automatisch. Ist eine Identifizierung nicht zuverlässig ausgeschlossen oder werden andere Rechte, insbesondere Bild-, Persönlichkeits- oder Nutzungsrechte, berührt, ist vor der Veröffentlichung eine gesonderte tragfähige Rechtsgrundlage beziehungsweise eine freiwillige, hinreichend bestimmte Einwilligung einzuholen. Eine pauschale Werbeeinwilligung durch Annahme dieser AGB wird nicht fingiert.

 

XIII. Dokumentation von Vereinbarungen

Aufträge, Ergänzungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen sollen zur Nachvollziehbarkeit in Textform dokumentiert werden, beispielsweise per E-Mail. Soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, werden Erklärungen des AG nicht an eine strengere Form als Textform gebunden.

 

Die Dokumentationsempfehlung ist kein Ausschluss mündlicher Individualvereinbarungen. Deren Vorrang nach § 305b BGB gilt auch für eine Abrede, die von dieser Bestimmung abweicht. Gesetzliche Formanforderungen, etwa für bestimmte Kündigungen von Bauverträgen, bleiben unberührt.

 

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für Unternehmer wird Besigheim als Erfüllungsort vereinbart, soweit nicht die Natur der konkreten Leistung, insbesondere eine Ausführung am Einsatzort, oder zwingendes Recht entgegensteht. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regeln zum Erfüllungsort.

 

Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis das für den Geschäftssitz des AN in Besigheim sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist. Gesetzlich ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Für Verbraucher wird kein abweichender Gerichtsstand vereinbart.

 

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dieses anwendbar wäre. Bei Verbrauchern bleiben zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts erhalten, sofern sie nach den gesetzlichen Kollisionsregeln anwendbar sind. Zwingende Regeln des internationalen Privatrechts werden nicht ausgeschlossen.

 

XV. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Werden einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht Vertragsbestandteil oder sind sie unwirksam, bleiben Vertrag und übrige Bestimmungen nach Maßgabe von § 306 BGB bestehen. Anstelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch durch die für den AN wirtschaftlich günstigste noch zulässige Regelung ersetzt.

 

XVI. Verbraucherwiderruf und vorzeitiger Beginn

Verbraucher erhalten bei Verträgen mit gesetzlichem Widerrufsrecht eine gesonderte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular sowie die erforderlichen Vertragsinformationen. Bei Sanierungsangeboten werden die entsprechenden Unterlagen zusammen mit dem Angebot bereitgestellt. Erforderliche Vertragsabschriften und Bestätigungen werden auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg zur Verfügung gestellt.

 

Ein Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist setzt, soweit gesetzlich erforderlich, das ausdrückliche Verlangen beziehungsweise die Zustimmung des Verbrauchers voraus. Die entsprechenden Erklärungen werden gesondert dokumentiert und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auf einem dauerhaften Datenträger eingeholt. Eine erforderliche Kenntnisbestätigung über das Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Leistungserbringung erfolgt ebenfalls gesondert.

 

Die Ausführung wird unter Berücksichtigung der vereinbarten Termine und der jeweils erforderlichen Erklärungen abgestimmt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Wertersatz und für das Erlöschen des Widerrufsrechts bleiben maßgeblich. Für ausdrücklich angeforderte dringende Reparatur- oder Instandhaltungsbesuche gilt die Ausnahme nach § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind; zusätzliche Leistungen werden gesondert beurteilt.

 

XVII. Rapport, Erläuterung und Abnahme

Nach Abschluss werden ausgeführte Arbeiten, Zeiten und Materialien, Befunde, Besonderheiten und gegebenenfalls weitere Empfehlungen in einem Rapport festgehalten. Der Rapport wird dem AG vollständig vorgelesen und erläutert. Fragen, Korrekturen und Anmerkungen werden vor der Unterzeichnung besprochen und aufgenommen. Der AG erhält eine Kopie auf Papier oder auf vereinbartem elektronischem Weg.

 

Die Unterschrift dokumentiert die Angaben und Erklärungen im Rapport nach deren jeweiligem Inhalt. Die Abnahme der Werkleistung richtet sich nach § 640 BGB; Beanstandungen und Vorbehalte werden im Abnahmevorgang festgehalten. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

 

Fragen zu Ihrem Auftrag?

Wir erläutern Ihnen Leistungsumfang, Befund und vereinbarte Kosten.

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